FAQs

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen Rund um GffK eG.


Fragen zu Genossenschaften:


  • Was ist eine Genossenschaft?

    Eine Genossenschaft ist eine demokratische Gesellschaftsform. In einer Genossenschaft schließen sich die Mitglieder freiwillig zusammen. Hier soll die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb aus eigener Kraft ohne Hilfe Dritter gelingen.

  • Warum Genosssenschaft (eG) als Gesellschaftsform

    Die Genossenschaft ist die einzige Rechtsform, die von Gesetzes wegen eines bestimmten Zwecks zu erfüllen hat. §1 des Genossenschaftsgesetzes verlangt „den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“. Die eG (eingetragene Genossenschaft) ist die insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland (Quelle: Statistisches Bundesamt).

  • Organe der Genossenschaft

    Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Die Generalversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes und bestimmt ihre Amtszeit.

  • Rechtsfähigkeit der Genossenschaft

    Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten.

  • Wem gehört die Genossenschaft?

    Alle Genossenschaften haben eines gemein, dass die Mitglieder zugleich Eigentümer und Kunden ihrer Genossenschaft sind. Dieses Prinzip unterscheidet eine Genossenschaft von allen anderen Gesellschaftsformen.

  • Habe ich Mitspracherecht in der Genossenschaft?

    Ja, die eG ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Geschäftsanteile. Dies schützt vor der Dominanz Einzelner und sichert die Unabhängigkeit von externen Interessen.

  • Was ist die Satzung der Genossenschaft?

    Die Satzung ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen, bestimmt die Struktur, die Kompetenzen und die Ziele der Genossenschaft. Die Satzung bedarf der Schriftform und muss Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Nachschusspflicht, Formvorschriften für die Generalversammlung, Form der Bekanntmachung, Höhe des Geschäftsanteils zur Bildung der gesetzlichen Rücklage etc. enthalten.

  • Was ist die AGO "Allgemeine Geschäftsordnung"?

    Die allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung der GffK Beteiligung- & Verbrauchergenossenschaft eG, und für; a) die in §7 und §8 der Satzung aufgeführten Organe; b) für die in §5 und §6 der Satzung aufgeführten Gremien.

  • Was bedeutet FZR "Förderzweckrichtlinien"?

    Die Förderzweckrichtlinien definieren den Förderzweck, den Förderauftrag, die förderwirtschaftlichen Aktivitäten und die Verantwortlichkeiten innerhalb der Genossenschaft.

  • Wer kann Mitglied "Genosse" werden?

    Mitglieder können werden: natürliche Personen nach Vollendung des 18 Lebensjahres, Personenhandelsgesellschaften, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

  • Wie werde ich Mitglied "Genosse"?

    Um Mitglied zu werden, müssen Sie mindestens vier Geschäftsanteile je 250,-Euro erwerben. Eine Begrenzung der Anteile besteht nicht. Bei der Aufnahme in die Genossenschaft sind monatliche Mitgliedergebühren in Höhe von 25,– Euro zu zahlen, die monatlich per SEPA-Basis-Lastschriftmandat eingezogen werden. Die monatlichen Mitgliedergebühren werden mit Abschluss des 12 Monats in einen Geschäftsanteil gewandelt und dem Mitglied übertragen.

Fragen über die GffK eG - Allgemein:

  • Wie sicher ist meine genossenschaftliche Beteiligung?

    Viele Anlagemodelle bergen unterschiedliche Risiken. Wir möchten für die Geschäftsanteile unserer Mitglieder Risiken auf ein Minimum reduzieren. Schließlich ist es Ihr Geld, mit dem wir verantwortungsvoll für Sie wirtschaften. Gemeinsam mit unseren Versicherungspartnern ist ein umfassender Schutz gewährleistet. Darin ist neben der Vertrauensschadenversicherung auch eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für unseren Vorstand und Aufsichtsrat enthalten. Durch die Kombination der Policen sind von Veruntreuung bis zur Fehlentscheidung der Vorstände und Aufsichtsräte auch weitere Sonderrisiken versichert, darunter z. B. Vertragsstrafen, Reputationsschaden, Risiken wie Raub, Diebstahl, Fälschung, Hacking einschl. Phishing, Pharming und Spyware, Fehlhandlungen aller Mitarbeiter inkl. Fremdpersonal, die für die GffK eG tätig sind.

  • Welchen genossenschaftlichen Prüfverband gehört die GffK eG an?

    Die GffK eG gehört dem Prüfungsverband; Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.

  • Wann und wo findet die Generalversammlung statt?

    Nach Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres findet im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres immer eine Generalversammlung statt. Diese ist je nach Teilnehmerzahl immer in Berlin, dem Sitz der GffK eG Beteiligung- u. Verbrauchergenossenschaft eG. Die Mitglieder werden rechtzeitig zu dieser eingeladen.

  • Ist die GffK eine Bank oder eine Rentenversicherungsgesellschaft?

    Nein, die GffK ist eine eingetragene Genossenschaft, keine Bank und keine Rentenversicherungsgesellschaft.

  • Kann ich bie der GffK ein Bankkonto oder eine Rentenversicherung abschließen?

    Nein, unsere Mitglieder können Geschäftsanteile an der GffK erwerben. Diese Anteile erwirtschaften für die Mitglieder genossenschaftliche Ausschüttungen. Das Genossenschafts-Mitglied kann mit der GffK sparen und Gewinne (Ausschüttung) machen. Eine Risikoabsicherung ist beim Kauf der Geschäftsanteile nicht enthalten und sollte eventuell bei einem Versicherungsunternehmen separat abgeschlossen werden. Wir halten uns an den Grundsatz der Betriebswirtschaft, „Trenne Risiko vom Sparen“.

  • Ist die GffK eine Alternative zur Altersvorsorge?

    Durch eine Beteiligung mit Geschäftsanteilen, welche eine genossenschaftliche Ausschüttung erwirtschaften können, besteht die wundervolle Möglichkeit zur Bildung von Eigenkapital. Als Beimischung zum herkömmlichen Vorsorgekonzept ist die GffK hervorragend und Ihr perfekter Partner. Es ist jedoch wichtig, dass Sie Ihre biometrischen Risiken über eine geeignete Versicherungsgesellschaft abschließen. Mit der GffK können Sie sparen, jedoch nicht Ihr Risiko absichern.

  • Ist die GffK eine Anlagengenossenschaft?

    Nein, die GffK ist eine Konsumgenossenschaft und keine Anlagegenossenschaft. Die Kernausrichtung der GffK als Konsumgenossenschaft besteht nicht wie bei einer Anlagegenossenschaft darin, aus Geld noch mehr Geld zu machen, sondern darin, in der Gemeinschaft für die Gemeinschaft, Vorteile im täglichen Leben zu schaffen, Hilfebedürftigen Unternehmen einzubinden und diese zu fördern und somit wirtschaftlich zu fördern.

  • Wie ist die Verfügbarkeit der eigenen Beteiligung geregelt?

    Generell hat Ihre Beteiligung eine Haltezeit von 2 Jahren. Wir freuen uns, wenn es Ihnen gut geht. Natürlich gibt es auch Situationen, in den Sie durch besondere Umstände auf Ihre Rücklagen zurückgreifen müssen. Auch hier stehen wir Ihnen gemäß unserer Satzung und Allgemeine Geschäftsordnung zur Seite!

    Umwandlungs-Geschäftsanteile, die durch die Ansparung der Mitgliedergebühren jährlich gewandelt werden, beginnen mit der Haltezeit zum Zeitpunkt der Umwandlung für 2 Jahre und sind vom Zugriff als Rücklage im Notfall ausgeschlossen.

    Bei Priority-Genossenschaftsmitglieder hat die Beteiligung eine Haltezeit von 5 Jahren, wobei die Mitgliedergebühren erst mit Ende der Haltezeit umgewandelt werden.

  • Wie erwirtschaftet die Genossenschaft seine Überschüsse?

    Die Genossenschaft erwirtschaftet ihre Überschüsse aus Beteiligungen, Dienst-  und Lizenzleistungen.

  • Genossenschaftliche Ausschüttung

    Ihre Geschäftsanteile werden in Sachwerten angelegt. Dadurch kann unseren Mitgliedern eine genossenschaftliche Ausschüttung auf Ihre Geschäftsanteile gezahlt werden. Die genossenschaftliche Ausschüttung liegt durchschnittlich bei ca. 7,2% des Anteilswertes.

  • Besteht eine Prospektpflicht für die GffK?

    Nein, es besteht keine Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerProspG).

    Die Ausnahme ist im Entwurf des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes damit begründet, dass die Genossenschaften von den jeweiligen Prüfungsverbänden, die einer Qualitätskontrolle unterliegen und zusätzlich unter staatlicher Aufsicht stehen, umfassend geprüft werden.

  • Wie hoch ist die genossenschaftliche Ausschüttung auf meine Geschäftsanteile?

    Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Ausschüttung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. Die Höhe der genossenschaftlichen Ausschüttung beschließt die Generalversammlung! Auf die beschlossene Ausschüttung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. Die genossenschaftliche Ausschüttung ergibt sich aus dem Dienstleistungsbereich und dem Sachwertbereich.

  • Wann wird die genossenschaftliche Ausschüttung ausgezahlt?

    Die genossenschaftliche Ausschüttung wird nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung, zum Anfang des 2. Halbjahres ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Eine gewünschte Auszahlung der Ausschüttung ist ausschließlich Vollmitgliedschaft möglich. Das bedeutet, dass das Genossenschaftsmitglied seine monatlichen Mitgliedergebühren vollständig ausgleicht. Die rechnerische Bezugsgröße ist das Geschäftsguthaben per 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres.

  • Was ist ein Freistellungsauftrag und wozu dient er?

    Der Freistellungsauftrag ist ein Antrag, um die Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer) auf Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Ausschüttungen) bis zu einer bestimmten Höhe nicht versteuern zu müssen. Auf die Höhe der einzubehaltenden Abgaben kann durch Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung Einfluss genommen werden.

    Genossenschaftliche Ausschüttungen unterliegen als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ der Einkommensteuer. Der bisherige Sparer-Freibetrag wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft und der Sparer-Pauschbetrag eingeführt.

    Auch der Sparer-Pauschbetrag kann durch einen Freistellungsauftrag geltend gemacht werden. Damit der Sparer-Pauschbetrag bereits bei Zufluss der Erträge berücksichtigt werden kann und man nicht gezwungen ist – trotz Abgeltungssteuer – eine Steuererklärung auch für Kapitaleinkünfte zu erstellen, erteilt man dem jeweiligen Institut einen Freistellungsauftrag. Die Höhe der Sparer-Pauschbeträge betragen für Ledige 801 Euro pro Jahr und für Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaften (zusammen veranlagt) 1.602 Euro pro Jahr. Wird kein Freistellungsauftrag bei uns eingereicht, oder reicht dieser nicht aus, muss die Genossenschaft von den genossenschaftlichen Ausschüttungen die anfallenden Steuern abführen.

    Fragen zu Ihrer steuerlichen Situation besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

  • Kann ich meine Mitgliedschaft auch vor Ablauf der Mindesthaltezeit kündigen?

    Eine Kündigung kann frühestens 2 Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft bei Vollmitgliedern und 5 Jahre nach Erwerb der Priority-Mitgliedschaft erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

  • Kann ich meine Mitgliedschaft auf eine andere Person übertragen?

    Ja, dazu haben wir entsprechende Formulare (Download-Bereich), wo sie Ihre Mitgliedschaft auf eine andere Person (z.B. Kinder) übertragen können. Der Vorstand muss dieser Übertragung zustimmen.

  • Kann ich einzelne Anteile kündigen oder übertragen?

    Ja, es gelten wie oben dargestellte Informationen. Einzelne Anteile können bis auf min. 4 Geschäftsanteile übertragen werden.

  • Was muss ich veranlassen, wenn sich meine persönlichen Daten geändert haben?

    Sollte sich Ihre Anschrift, Name, Bankverbindung, E-Mail oder Telefonnummer usw. geändert haben, benötigen wir hierzu eine schriftliche Erklärung und ggf. einen amtlichen Nachweis.

Fragen über die GffK eG - Finanzen:

  • Bezahlt die GffK ihren Mitgliedern Zinsen auf Ihre Geschäftsanteile?

    Nein, da die GffK keine Bank oder Versicherung ist, erhalten ihre Mitglieder keine Zinsen. Wir zahlen an unsere Mitglieder genossenschaftliche Ausschüttungen aus, die wir prozentual darstellen.

  • Bezahlt die GffK ihren Mitgliedern Rendite auf Ihre Geschäftsanteile?

    Nein, da die GffK keine Bank, Versicherung, Fonds oder Aktie ist, erhalten unsere Mitglieder keine Renditen. GffK Mitglieder erhalten zwar ein Wertpapier, welches eine Beteiligungsbescheinigung ausweist. Wir zahlen an unsere Mitglieder genossenschaftliche Ausschüttungen aus, die wir prozentual darstellen.

  • Investiert die GffK, bzw. die Beteiligungen der Mitglieder in spekulative Anlageformen?

    Die GffK investiert nicht in spekulative Anlagen wie Fonds, Aktien, Derivate, Hedgefonds etc. Dike GffK investiert das Beteiligungskapital der Mitglieder generell in versicherte Sachwerte.

  • Kann ich auch eine monatliche Beteiligung abschließen?

    Ja, Sie haben die Möglichkeit eine monatliche Beteiligung einzurichten mit unterschiedlichen monatlichen Zahlungen und Laufzeiten, wenn der Vorstand zustimmt, da diese Möglichkeit als Sonderfall behandelt wird. Bei der monatlichen Beteiligung erhalten Sie ebenso eine genossenschaftliche Ausschüttung auf Ihr eingezahltes Kapital. Die Mindestbeteiligung beträgt 1.000 EUR.

  • Kann ich mich mit weiteren Geschäftsanteilen (Genossenschaftsanteilen) an der GffK beteiligen?

    Sobald Sie bei uns als Vollmitglied (4 Geschäftsanteile) registriert und geführt werden, steht es Ihnen zu neue Geschäftsanteile zu erwerben. Es muss mindestens ein Geschäftsanteil i.H.v. 250,- Euro erworben werden.

  • Wie lange müssen meine Anteile in der Genossenschaft verbleiben?

    Die Haltezeit bei Vollmitgliedschaft und beträgt mindestens 2 Jahre. Die Haltezeit bei Priority-Genossenschaftsmitglieder und beträgt 5 Jahre. Die Haltezeit von umgewandelte Mitgliedergebühren in Genossenschaftsanteile nach Umwandlung und beträgt 2 Jahre.

  • Was passiet mit meinen genossenschaftlichen Ausschüttungen?

    Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres wird auf der Basis Ihrer Beteiligung der Jahresüberschuss berechnet. Sie erhalten darauf die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie eine Gutschrift auf Ihr Anteilskonto bzw. eine Auszahlung genossenschaftlichen Ausschüttung wünschen. Eine Auszahlung der genossenschaftlichen Ausschüttung unterliegt der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer.

  • Besteht eine Nachschlusspflicht?

    Nein, es besteht keine Nachschusspflicht (§3 (7) der Satzung). Mitglieder der Genossenschaft haften nur mit ihren eingezahlten Geschäftsanteilen.

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