AGO "Allgemeine Geschäftsordnung"

AGO "Allgemeine Geschäftsordnung"


GffK eG Beteiligung- u. Verbrauchergenossenschaft eG

Martin-Luther-Straße 8 - D-10777 Berlin



Mitgliedschaft


  • § 01 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Als ordentliches Mitglied aufnahmefähig ist nur, wer die entsprechende Qualifikation besitzt, sich aktiv unternehmerisch in der Genossenschaft betätigt und dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Ausnahmen hiervon sind durch gemeinsamen Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand möglich.


    (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die unbedingte Erklärung des Beitritts durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme durch die Genossenschaft und der Zahlung des Eintrittsgelds (Pflichtanteil), sowie die monatlichen Mitgliedergebühren.


    (3) Die Annahme investierender Mitglieder, welche sich nicht unternehmerisch in der Genossenschaft betätigen und deren Interessenlage sich primär auf ein wirtschaftliches Ergebnis konzentriert, überträgt der Aufsichtsrat dem Vorstand. Die Entscheidungshoheit im Einzelfall verbleibt jedoch beim Aufsichtsrat. Der Aufnahme investierender Mitglieder muss der Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist Kenntniserlangung eines Aufsichtsratsmitglieds.

  • § 02 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder Ausschluss.

  • § 03 Kündigung

    Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist regelt die Satzung. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung unter Einhaltung der satzungsgemäßen Frist kündigen.


    1) Bei der Normal-Beteiligungsform „Eintrittsgeld voll einbezahlt“ tritt der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt nach zwei Jahren Laufzeit, ab dem Geldeingang auf das Bankkonto der GffK Beteiligung- u. Verbrauchergenossenschaft eG, ein. Die Kündigungszeit beträgt 2 Jahre. Das Mitglied hat Anspruch auf die genossenschaftlichen Ausschüttungen, auch die des Kündigungsjahres, insofern die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit erreicht wurde.


    2) Bei der Aufbauenden-Beteiligungsform „Umwandlung der Mitgliedergebühren in Geschäftsanteile“ ist der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt durch die vereinbarte Vertragslaufzeit geregelt. Sobald 12 voll eingezahlte Mitgliedergebühren auf das Bankkonto der GffK Beteiligung- u. Verbrauchergenossenschaft eG maßgeblich verrechnet wurden, erfolgt die Umwandlung. Die Kündigungszeit beträgt zwei Jahre ab Umwandlung. Das Mitglied hat Anspruch auf die genossenschaftlichen Ausschüttungen, auch die des Kündigungsjahres, insofern die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit erreicht wurde.


  • § 04 Übertragung des Geschäftsguthabens

    (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.

    (2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft vorerst erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthabens des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

  • § 05 Tod eines Mitglieds, Auflösung einer juristischen Person oder Gesellschaft

    (1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von Ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das Gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 6 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. Soweit der Erbe selbst Mitglied ist, scheidet eine Doppelmitgliedschaft aus. Die Mitgliedschaften verschmelzen zu einer einheitlichen Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied verstirbt. Während des laufenden Geschäftsjahres kann der Erbe das Stimmrecht des Erblassers neben dem eigenen ausüben. Ausgeübte Organämter enden mit dem Tode.


    (2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.


    (3) Der Anspruch auf die genossenschaftliche Ausschüttung besteht auch bei Tod des Mitglieds nur dann, wenn die

    Haltefrist von mind. 2 Jahren durch die Erbin/den Erben bzw. die Erben (Erbengemeinschaft), entsprechend der Satzung eingehalten wird.

  • § 06 Ausschuss

    (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn


    a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere die zur Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarungen, nicht nachkommt;

    b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

    c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

    d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist;

    e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

    f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt;

    g) wenn es seiner satzungsgemäßen Pflicht nicht nachkommt, seine Anschrift und seine E-Mail-Adresse sowie deren Veränderung unverzüglich mitzuteilen, es unbekannt verzogen oder dessen Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist.

    h) wenn das Mitglied nicht an den Ethik-Codex der GffK eG hält oder gegen diesen verstößt.


    (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.


    (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, so ist der beabsichtigte Ausschlussgrund in der satzungsgemäßen Form öffentlich bekanntzumachen.


    (4) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Erhält das Mitglied die Mitteilung nachweisbar per Boten oder per einfachen Brief, ist dies unschädlich. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen oder die Einrichtungen der Genossenschaft nutzen. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, so ist der beabsichtigte Ausschlussgrund in der satzungsgemäßen Form öffentlich bekanntzumachen. Die vorübergehende Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft kann dem Mitglied ganz oder teilweise und/oder mit entsprechenden Auflagen versehen vom Vorstand schriftlich erteilt werden.


    (5) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines

    Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

  • § 07 Auseinandersetzung

    (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der zuletzt festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Die Berücksichtigung der Verlustvorträge ergibt sich aus der Satzung. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. Im Fall der vollständigen Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.


    (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich binnen sechs Monaten nach

    Beendigung der Mitgliedschaft, abzüglich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 125,00 EUR zzgl. der am Tage der

    Fälligkeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer auszuzahlen. Für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und

    Aufsichtsrat erforderlich.


    (3) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.


    (4) Die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Mitglieds mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft, dem Mindestkapital und dem Bestand des Geschäftsguthabens des Mitglieds zur Zeit seines Ausscheidens. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnendem Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen. Die Genossenschaft haftet für das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.


    (5) Grundsätzliche Voraussetzung für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist die vollständige Erfüllung der vom Mitglied gegenüber der Genossenschaft eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere der Mitgliedergebühren.


    (6) Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, ohne die gemäß Beitrittserklärung vereinbarten Beiträge (Mitgliedergebühren) vollständig eingezahlt zu haben, ist die Genossenschaft berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der Differenz zwischen den gezeichneten und den tatsächlich eingezahlten Geschäftsanteilen in Minderung zu bringen.


    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.


    (8) Eine vorzeitige Sonderauszahlung des eingezahlten Kapitals kann unter bestimmten Umständen gewährt werden.

    Grundvoraussetzung dafür ist eine 12-monatige GffK-Mitgliedschaft. Zusätzlich müssen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    a) Schwere Erkrankung, die z. B. die Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% mindert oder die nachweislich hohen Kosten (z. B. Umbau der Wohnung, Einstellung von externen Pflegekräften o. ä.) verursacht. Entsprechende Nachweise wie ärztliche Atteste/Gutachten müssen erbracht werden.

    b) Eintritt in Hartz IV/Abhängigkeit von staatl. Transferleistungen. Nachweis durch entsprechende behördliche Schreiben.

  • § 08 Ethik-Codex

    (1) In einer Genossenschaft mit vielen unterschiedlichen Ansichten, Mitglieder und Partner ist es WICHTIG eine gemeinsame Richtung mit klaren Aussagen anzusetzen. Unser Ethik-Codex bestimmt unser Sein und Sein werden. Dabei gilt vor allem die Achtung und den gegenseitigen Respekt, denn was lebt, bestimmt unser Denken, Fühlen und Handeln. Im Mittelpunkt steht der Mensch. Seine Würde ist unantastbar. Seine Zufriedenheit ist uns Auftrag und Berufung. Die Erhaltung der ihm zur Verfügung stehenden natürlichen Ressourcen sowie deren nachhaltige Bewahrung vor und Befreiung von schädlichen Einflüssen ist unsere vorderste Zielsetzung.


    (2) Ehrlichkeit, Offenheit, Loyalität und Vertrauen sind elementare Eigenschaften, die unsere Genossen, Geschäftspartner und Kunden uneingeschränkt von uns erwarten können. Im Team der GffK eG sind Achtung und Respekt die Eckpfeiler für die Zusammenarbeit. Jedoch gehören Misstrauen, Neid, Kränkung zum Leben der Menschen, auch in einem Unternehmen. Sie sind Ergebnis unseres individuellen So-Seins, unseres Andersseins. Wir möchten solidarisch und offen damit umgehen. Wir können Fehler wahrnehmen, sie einander mitteilen, uns für sie entschuldigen und einander um Verständnis bitten. Das können wir lernen und es uns einander beibringen, der eine leichter, der andere schwerer – unabhängig von der jeweiligen beruflichen Position. Wir leben in Zeiten großen Wandels, notwendigen Wandels auf allen Ebenen. Akzeptieren wir es!


    (3) In einer “Alle Menschen sind auf ihre Weise so wie ich”-Atmosphäre finden Aggressionen, Unterstellungen, Herabwürdigungen und Übergriffe keinen fruchtbaren Boden. Ganz im Gegenteil, bei der GffK gilt: Stärkere helfen Schwächeren in jedem Bereich. Denn Stärke ist nicht das Ergebnis von Einzelleistung – Stärke ist die Zufriedenheit unserer Genossen, die diese GffK gebildet hat.

  • § 09 Rechte der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht,


    a) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 28 GenG nichts entgegensteht;

    b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen;

    c) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;

    d) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;

    e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Einsicht in den Geschäftsbericht und den Bericht des Aufsichtsrats zu nehmen.


    (2) Investierende Mitglieder sind optional berechtigt, der Genossenschaft individuelle, verzinsliche Sonderbeiträge zur Förderzweckerreichung durch Gewährung eines Förderzweckdarlehens in Form eines Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt zu geben. Ordentliche Mitglieder sind hierzu nicht berechtigt.

  • § 10 Pflichten der Mitglieder

    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Genossenschaft nach Kräften zu unterstützen und zu wahren.

    Dazu gehört insbesondere:

    a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, dieser Geschäftsordnung, der Beitrittserklärung, eventuellen individuellen Vereinbarungen und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

    b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Genossenschaftsanteile zu leisten;

    c) auf Anforderung, die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;

    d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Kommt das Mitglied dem nicht nach, sodass Benachrichtigungen, Zustellungen etc. nicht erfolgen können, so gilt der Aufenthaltsort des Mitglieds nach sechs Monaten als unbekannt;

    e) Zuschüsse zur allgemeinen Förderzweckerreichung, Verwaltungspauschalen sowie Kontoführungsgebühren und andere laufende Beiträge zur Genossenschaft zu zahlen;

    f) zu den Regelungen aller Streitigkeiten, aus welchem Grunde auch immer, vor Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte, die Schlichtungsstelle zu befassen und deren Ergebnis abzuwarten (näheres regelt diese AGO);

    g) bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

  • § 11 Organe der Genossenschaft

    (1) Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, resp. die Vertreterversammlung.


    (2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Genossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats tätigen.


  • § 12 Zusammensetzung, Leitung der Genossenschaft

    (1) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.

    (2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

    (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, dieser

    Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

    (4) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

  • § 13 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

    (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.


    (2) Der Vorstand hat insbesondere…


    a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;

    b) die für den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, finanziellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

    c) eine Geschäftsordnung für den Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

    d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

    e) spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Förderzweckbericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

    f) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen; neu eingetretene Mitglieder sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Mitgliederliste enthält neben den persönlichen Daten des Mitglieds und der Inhalte der Beitritts- und Beteiligungserklärung, den Geschäftsanteilen je Mitglied auch den Vermerk, ob es sich um ein ordentliches oder ein investierendes Mitglied handelt;

    g) dem zuständigen gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

    h) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem zuständigen Prüfungsverband hierüber zu berichten;

    i) die gesetzeskonforme Erstellung und Pflege der Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder.

    j) Unternehmensstrategien unabhängig von konkret festgelegten Anlagestrategien zu entscheiden in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat unter Mitwirkung eines Investitions- & Förderzweckbeirats unter Einhaltung des Förderauftrages sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Markt-, Wettbewerbs und Wirtschaftslage, sowie unter Beratung und Mitwirkung eines oder mehrerer Gremien;

    k) Einem eventuellen Investitions- & Förderzweckbeirat sowie den Gremien (Beteiligungen) alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen auf erste Anforderung vorzulegen, hierzu gehören insbesondere die Projektdokumentation mit Analyse des Investitionsprojektes im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Sachverhalte sowie der Rahmenbedingungen zur Förderzweckkonformität;

    l) ein funktionierendes Controlling und Risikomanagement zu installieren, welches folgende Punkte beinhaltet: Beobachtung der wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen und Auswertung der Auswirkungen für die Entwicklung des Geschäftsbetriebs. Regelmäßige Wettbewerbsanalyse und Auswertung der Auswirkungen für die Entwicklung des Geschäftsbetriebs. Rendite- und sicherheitsorientiertes Liquiditätsmanagement. Entwicklung von Alternativszenarien zur Ertragsplanung.


  • § 14 Berichterstattung an den Aufsichtsrat

    Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig über die betrieblich wesentlichen Grundlagen zu informieren.

  • § 15 Bestellung und Dienstverhältnis

    (1) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt nach jeder Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat.


    (2) Der Aufsichtsrat unterzeichnet bei Bedarf mit jedem Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag. Die Laufzeit dieser Vereinbarung orientiert sich höchstens an der Laufzeit der Wahlperiode.


    (3) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das Rentenalter

    erreicht haben. Hiervon kann durch gesonderte schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.


    (4) Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und dauert bis zur Nachwahl des Nachfolgers an. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederbestellung ist zulässig.


    (5) Der Dienstvertrag mit einem Vorstandsmitglied kann durch den Aufsichtsrat gekündigt werden.


    (6) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Kündigung hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.


    (7) Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.


    (8) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, sodass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

  • § 16 Willensbildung

    (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann ein Vorstandsmitglied eine verbindliche Entscheidung des Aufsichtsrats verlangen, ansonsten gilt ein Antrag als abgelehnt.


    (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  • § 17 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

    Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des

    Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

  • § 18 Kredite an Vorstandsmitglieder

    Eine Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, sind ausgeschlossen.


Aufsichtsrat


  • § 19 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen gegen Vorstandsmitglieder, die von der Generalversammlung beschlossen worden sind.


    (2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten.


    (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.


    (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.


    (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrats Mitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.


    (6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen. Dagegen

    kann neben dem Ersatz der Auslagen im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze eine Aufsichtsratsvergütung gewährt

    werden, über die die gemeinsame Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand beschließt.

  • § 20 Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

    (1) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:


    a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten;

    b) die Aufnahme, Ausgliederung und Aufgabe von Unternehmensgegenständen;

    c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen wie zum Beispiel die Berechtigung zur Gewährung stiller Beteiligungen oder Aktiv-Beteiligungen (unter Zustimmung der notwendigen Gremien);

    d) die Eingehung schuldrechtlicher Beziehungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere von Dauerschuldverhältnissen, die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblicher Höhe nach sich ziehen, sowie die Anschaffung und Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter und von Kapitalanlagen im Wert von mehr als 250.000 EUR (eine viertel Million EUR), (bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist der Vertragsbeendigung) und im Wert von mehr als 5.000 EUR (fünftausend EUR), sofern diese nicht das Kerngeschäft der Genossenschaft betreffen. Der Vorstand bedarf neben der Zustimmung des Aufsichtsrats ferner der Zustimmung der Mitgliederversammlung für Geschäftsordnungsbeschlüsse und für Geschäfte, deren Wert 500.000 EUR (eine halbe Million EUR) übersteigt (bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist der Vertragsbeendigung). Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

    e) der Beitritt in und Austritt aus Verbänden und Vereinigungen;

    f) die Verwendung von Ergebnisrücklagen;

    g) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;

    h) die Erteilung und der Widerruf von Prokura;

    i) die Bestellung von Geschäftsführern, soweit diese nicht dem Vorstand angehören;

    j) Beschlussfassungen über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung vor Aufstellung der Bilanz;

    k) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte;

    l) wesentliche Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung durch die Generalversammlung;

    m) die Feststellung von Zuschüssen, einmaliger und laufender Gebühren sowie Verwaltungspauschalen (Erhebung, Fälligkeit und Höhe usw.);

    n) die Festlegung von lang- und mittelfristigen Unternehmenszielen;

    o) die Grundsätze für die Aufnahme und Gewährung von Krediten;

    p) die Änderungen und Anpassungen von AGB, AGO, Ratenzahlungsvereinbarungen und andere Konzeptionen;

    q) die Vergabe von Krediten nach § 49 GenG im Einzelfall mit folgenden Höchstwerten:

    I. für Mitarbeiter der Genossenschaft 12.500 EUR (zwölftausendfünfhundert Euro),

    II. für Mitglieder der Genossenschaft 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro),

    III. für Regional Direktionen 50.000 EUR (fünfzigtausend Euro),

    IV. für Beteiligungen bis zu 25,1% 100.000 EUR (einhunderttausend Euro),

    V. für Beteiligungen bis zu 51% 1.000.000 EUR (eine Million Euro)

    VI. für Tochtergesellschaften 2.000.000 EUR (zwei Millionen Euro);

    r) die Regelungen zur Inanspruchnahme von Nachrangdarlehen und individuellen Sonderbeiträgen zur Förderzweckerreichung durch die Genossenschaft.


    (2) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt ein Vorstandsmitglied.


    (3) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit findet.


    (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten

    Abstimmungen ist hierbei festzuhalten.

  • § 21 Zusammensetzung und Wahl

    (1) Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats regelt die Satzung.


    (2) Die Amtsdauer beträgt sieben Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das siebte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.


    (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden einzeln gewählt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.


    (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.


    (5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.


    (6) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist; wenn diese Vertretungsbefugnis endet.

  • § 22 Kostitulierung, Beschlussfassung

    (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt die Amtsverteilung neu zur Wahl zu beantragen.


    (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.


    (3) Die Beschlussfähigkeit regelt die Satzung.


    (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen regelmäßig stattfinden. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird.


    (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom

    Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


Generalversammlung


  • § 23 Ausübung der Migliederrechte

    (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.


    (2) Die Stimmberechtigung der Mitglieder regelt die Satzung.


    (3) Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.


    (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nur jeweils zwei andere Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein.


    (5) Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.


    (6) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.


    (7) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

  • § 24 Frist und Tagungsort

    (1) Die ordentliche Generalversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.


    (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.


    (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

  • § 25 Einberufung, Fristen und Tagesordnung

    (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.


    (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.


    (3) Benachrichtigung und Fristen regelt die Satzung. Ergänzend zu diesen Regelungen sind sämtliche Mitglieder zusätzlich via E-Mail einzuladen.


    (4) Die Tagesordnung wird von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam festgesetzt. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.


    (5) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

  • § 26 Versammlungsleitung

    (1) Den Vorsitz in der Generalversammlung regelt die Satzung.


    (2) Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

  • § 27 Gegenstände der Beschlussfassung

    Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen

    Angelegenheiten insbesondere:

    a) Änderung der Satzung;

    b) Auflösung der Genossenschaft;

    c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

    d) Verschmelzung der Genossenschaft;

    e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie Wahl und Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie deren Vergütungen;

    f) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstands nach § 40 Genossenschaftsgesetz;

    g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;

    h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

    i) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;

    j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

    k) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;

    l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

    m) Änderung der Rechtsform;

    n) Beauftragung von Sonderprüfungen;

    o) Einführung einer Vertreterversammlung und Zustimmung zur deren Wahlordnung.

  • § 28 Mehrheitserfordernisse

    (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Geschäftsordnung sowie besonders entsprechend gekennzeichnete Beschlüsse eine größere Mehrheit vorschreibt.


    (2) Ein Beschluss über den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung, Beitritt und Austritt aus genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Zentralen und Vereinigungen, Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform, Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt, Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.


    (3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.


    (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

  • § 29 Abstimmung und Wahlen

    (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen oder Wahlkarten. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel Mehrheit, der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Auf Grundlage der Satzung können weitere Abstimmungsmöglichkeiten zugelassen werden.


    (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.


    (3) Ein in ein Amt Gewählter hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

  • § 30 Auskunftrecht

    (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.


    (2) Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit:


    a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

    b) die Frage steuerliche- oder juristische Wertansätze betrifft, welche nur von einer hierzu standesrechtlich berechtigten Person beantwortet werden darf;

    c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

    d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines einzelnen Mitglieds oder eines Dritten betrifft;

    e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft handelt.

  • § 31 Protokoll

    (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.


    (2) Das Protokoll soll möglichst zeitnah erstellt werden. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Eintragung muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

  • § 32 Teilnahmerecht der Verbände und Gremien

    Vertreter des Prüfungsverbandes und/oder Vertreter der Gremien (sollten diese nicht Mitglied der GffK eG sein) können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.


Vertreterversammlung


  • § 33 Zusammensetzung und Stimmrecht

    (1) Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in

    der Vertreterversammlung ausgeübt, sofern und solange die Mitgliederzahl eintausendfünfhundert übersteigt und

    die Generalversammlung dieses mit Dreiviertelmehrheit beschlossen hat. Auf die Vertreterversammlung finden die Bestimmungen der Satzung und dieser AGO über die Generalversammlung entsprechende Anwendung.


    (2) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.


    (3) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.


    (4) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.


    (5) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer

    Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


    (6) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung mit Stimmrecht teil. Sie können jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen;


    (7) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

  • § 34 Wählbarkeit

    (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.


    (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist.

  • § 35 Wahlturnus und Zahl der Vertreter

    (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre statt.


    (2) Es sind mindestens fünfzig Vertreter zu wählen. Auf je fünfzig Mitglieder entfällt ein Vertreter. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.


    (3) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von fünfzig absinkt.

  • § 36 Aktives und passives Wahlrecht

    (1) Wahlberechtigt ist jedes, bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht.


    (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.


    (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.


    (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein.


    (5) Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.


    (6) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.


    (7) Investierende Mitglieder besitzen kein passives Wahlrecht.

  • § 37 Wahlverfahren

    (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl

    gewählt.


    (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung/Vertreterversammlung.


    (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt

    spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.


    (4) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist dem Zuständigen Prüfungsverband auszuhändigen und mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch in der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.

  • § 38 Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramts

    (1) Die Vertreter werden auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


    (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens fünfzig Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzender Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.


    (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens fünfzig neu gewählte Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das fünfte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.


    (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist.


    (5) Zu Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.


Eigenkapital und Haftungssumme


  • § 39 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

    (1) Den Geschäfts- und Pflichtanteil regelt die Satzung.


    (2) Mit Aufnahme in die Genossenschaft wird ein Zuschuss zur allgemeinen Förderzweckerreichung erhoben. Dieser ist vor Aufbau des Kapitalkontos zu begleichen und ist in keiner Form rückzahlbar. Er beträgt bis 250 Euro 25% des Eintrittsgelds, maximal jedoch 1.000 Euro, unabhängig von der Höhe der Zeichnungssumme.


    (3) Das Eintrittsgeld und ein eventueller Zuschuss sind sofort nach Annahme des Beitritts voll einzuzahlen.


    (4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.


    (4) Die monatlichen Mitgliedergebühren (25,– Euro) werden mit Abschluss von 12 Monaten in Form einer Umwandlung als Geschäftsanteil (250,– Euro) auf das Geschäftsguthaben gutgeschrieben. Die Differenz zwischen eingezahlter Mitgliedergebühren (12 x 25,– Euro = 300 Euro) und gutgeschriebenen Geschäftsanteil obliegt der Umwandlungskosten der GffK eG.


    (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder aufgerechnet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.


    (6) Einem Antrag auf Ratenzahlungen auch noch nach der wirksamen Beteiligung und damit nach bereits eingetretener Fälligkeit der Einzahlungsverpflichtung kann auf Antrag und durch Beschluss des Vorstands entsprochen werden.


    (7) Wird einem Mitglied Ratenzahlung seiner gezeichneten und geschuldeten Geschäftsanteile eingeräumt und kommt es mit einer Rate ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, wird die jeweilige Restschuld sofort fällig und zahlbar. Dieser noch offene restliche Betrag ist der Genossenschaft mit drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem Fälligkeitstag zu verzinsen.


    (8) Ein Erlass von Zahlungsverpflichtungen im Vergleichswege zur Abwendung eines drohenden Verlustes sowie die

    Zustimmung zu einem Zwangsvergleich im Insolvenzverfahren eines Mitglieds sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zulässig.


    (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

  • § 40 Verzinsung des Geschäftsguthabens

    Geschäftsguthaben werden nicht verzinst.

  • § 41 Gesetzliche Rücklage

    Die Bildung von Rücklagen regelt die Satzung.

  • § 42 Ergebnisrücklagen

    Neben der gesetzlichen Rücklage können weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über ihre Bildung und Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.


Rechnungswesen


  • § 44 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung der Genossenschaft.

  • § 45 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

    (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr bzw. des Rumpfgeschäftsjahres aufzustellen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.


    (2) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.


    (3) Der Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

  • § 46 Verwendung des Jahresabschlusses

    Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. Die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Umwandlungen sind vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen.

  • § 47 Deckung eines Jahresfehlbetrages

    (1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.


    (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.


    (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.


Weitere Regeln


  • § 48 Investitions-, Förderzweck, Beirat & Gremien

    (1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen in gemeinsamer Sitzung die Besetzung des Investitions- & Förderzweckbeirates, sowie über die Besetzung der einzelnen Gremien und Gremiumsmitglieder. Beiratsmitglieder müssen Mitglieder der Genossenschaft sein und Gremiums-Mitglieder müssen zumindest als Ehrenmitglieder eingestuft werden. Sie müssen über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie deren Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sind vom Amt des Beirats ausgeschlossen; bezüglich der Gremien sind Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Mitarbeiter der GffK eG zugelassen.


    (2) Zusammensetzung und ergänzende Regelungen über die Erfüllung der dem Beirat obliegenden Rechte und Pflichten regelt die vom Vorstand und Aufsichtsrat durch gemeinsamen Beschluss aufzustellende Geschäftsordnung für den Beirat.


    (3) Zusammensetzung und ergänzende Regelungen über die Erfüllung der den Gremien obliegenden Rechte und Pflichten regelt die vom Vorstand und Aufsichtsrat durch gemeinsamen Beschluss aufzustellende Geschäftsordnung für die Gremien.

  • § 49 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Investions-, Förderzwecks, Beirat & Gremien

    (1) Der Beirat sowie die einzelnen Gremien evaluieren, die vom Vorstand aufbereiteten, Projekte und Investitionen auf den qualitativen Wert für den Förderzweck, die Einhaltung und den Schutz der Interessen der Mitglieder sowie die Konformität mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag gem. Genossenschaftsgesetz. Er übernimmt keine Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg von Investitionen und hat vielmehr eine beratende Tätigkeit, indem er die Interessen der Mitglieder vertritt.


    (2) Der Beirat tritt auf Anforderung der Geschäftsleitung zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr und berichtet

    der Generalversammlung.


    (3) Die Gremien treten gem. Erfordernis zu einzelnen Beteiligungen zusammen und berichten nach Abschluss dem Vorstand. Der Vorstand kann den Beirat einschalten (gem. Satzung/AGO) falls die Einschätzung erforderlich ist, bzw. falls die Generalversammlung über die Beteiligung beschließen muss.


    (4) Die Einwilligung von Beirat und Gremien erfolgt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Schriftform kann durch Fax und E-Mail entsprochen werden. Grundlage für die Erteilung der Zustimmung ist eine Prüfung der anvisierten Projekte. Hierfür ist folgendes Verfahren einzuhalten und zu dokumentieren:


    a) Kenntnisnahme der Projekte und Investitionen durch den Beirat; Stellungnahme durch die Gremien;

    b) Kenntnisnahme der vom Vorstand erstellten Analyse eines Investitionsprojektes im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Sachverhalte durch den Beirat, bzw. Gremiums;

    c) Kenntnisnahme der Lage und Rahmenbedingungen der Investition durch den Beirat, bzw. Gremiums;


    (4) Der Beirat sowie die Gremien können von der Geschäftsführung Berichte über einzelne Projektdetails verlangen.


    (5) Die Beirats- u. Gremiumsmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Entscheidungen sind nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen.


    (6) Weder der Beirat noch die Gremien sind nicht berechtigt, in die Geschäftsleitung der Genossenschaft (§ 27 Abs. 1 GenG) einzugreifen.


    (7) Im Falle von Uneinigkeit zwischen Vorstand und Beirat/Gremium entscheidet der Aufsichtsrat, wobei sowohl der Vorstand als auch der Beirat/Gremium eine endgültige Entscheidung durch die Generalversammlung fordern kann.

  • § 50 Transparenz- und Informationspflichten

    (1) Die Genossenschaft informiert ihre Mitglieder regelmäßig und transparent. Im geschlossenen Mitgliederbereich der Internetseite oder in Textform (per Post oder elektronisch) werden in jedem Quartal, spätestens bis zum fünften

    Werktag des darauffolgenden Quartals, Berichte zur Lage der Gesellschaft veröffentlicht. Diese Berichte informieren über


    a) Unternehmensentwicklung, Umsätze, Eigenkapitalentwicklung, Fremdkapitalaufnahme, Investitionsvolumen

    b) Mitgliederentwicklung, Mitgliederbestand, Anzahl Neumitglieder, Anzahl ausscheidender Mitglieder

    c) Förderzweckerreichung, Nutzungsgrad bestehender Angebote sowie Ausblick auf die weiteren Aktivitäten und Prognosen in diesen Geschäftsbereichen.


    (2) Mit Veröffentlichung der Quartalsberichte sind diese via E-Mail dem zuständigen Prüfungsverband zu übermitteln.


    (3) Der Vorstand zeigt dem zuständigen Prüfungsverband zusammen mit dem vierten Quartalsbericht eines jeden Jahres an, dass die für die Genossenschaft und deren Geschäftsmodel notwendigen Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, wie beispw.: Kreditwesengesetz (KWG); Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB); Vermögensanlagengesetz (VermAnlG); Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV); Finanzvermittler Verordnung (FinVermV); Gewerbeordnung (GewO).

  • § 51 Streitschlichtung

    (1) Über alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung ergeben, sowohl zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, wird unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Dieses gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Satzung.


    a) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

    b) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter; ausgeschlossen sind Personen, die zu der Partei in einem Dienstverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis stehen, auch wenn das Rechtsverhältnis keinen Zusammenhang mit der Streitigkeit hat. Die beiden Schiedsrichter bestimmen einen Obmann.

    c) Einigen sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter auf die Person des Obmanns nicht, so soll dieser auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter oder auf Antrag einer der Parteien vom Vorstand eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes bestimmt werden.


    (2) Die betreibende Partei hat der Gegenpartei – unter Benennung des eigenen Schiedsrichters – den Streitgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, ihrerseits innerhalb von zwei Wochen einen Schiedsrichter schriftlich gegenüber der betreibenden Partei zu benennen. Geschieht dieses innerhalb dieser Frist nicht, so soll der Vorstand eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes auf Antrag der betreibenden Partei den Schiedsrichter benennen.


    (3) Fällt ein Schiedsrichter weg, so ist innerhalb von zwei Wochen ein neuer Schiedsrichter zu benennen. Die Bestimmungen unter Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.


    (4) Soweit die Schiedsvereinbarung keine abweichende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, für das Verfahren des Schiedsgerichtes gilt insbesondere § 1034 ZPO. Danach haben die Schiedsrichter vor Erlass des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den, dem Streit zu Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die Ermittlungen für erforderlich halten. Im Übrigen wird das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. Die Entscheidungen über den äußeren Ablauf des Verfahrens trifft der Obmann. Dieser bestimmt über den Tagungsort und die Termine.


    (5) Für die Abstimmung des Schiedsgerichtes und die Entscheidungen auf Grund der Abstimmung gelten die §§ 194 ff. GVG.


    (6) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut nach den Bestimmungen dieser Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

  • § 52 Liquidation

    Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und § 61 AO.

  • § 53 Qualifizierung der Gremien-Mitglieder

    Zum Aufbau, resp. Aktualisierung ihrer Kompetenzen sind die Gremienmitglieder gehalten, regelmäßig an Qualifizierungsangeboten teilzunehmen.

  • § 54 Bekanntmachungen

    (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft regelt die Satzung.


    (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht.

  • § 55 Prüfungsverband

    Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.

  • § 56 Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für die inländische Geschäftsanschrift der Genossenschaft zuständig ist.

  • § 57 Änderung der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Bis dahin gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsordnung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat einstimmig in gemeinsamer Sitzung. Einstimmig beschlossen in der Vorstands- und Aufsichtsratssitzung vom 24.06.2021